Führerscheinklassen
Mofa
| Mindestalter | 15 Jahre |
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Voraussetzung |
Die Mofa-Prüfbescheinigung kann jeder erwerben. |
| Fahrzeuge |
Mofa (Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer baubedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) |
| Befristung | Die Mofa-Prüfbescheinigung ist unbefristet gültig |
| Einschluss | Die Mofa-Prüfbescheinigung schließt keine anderen Berechtigungen ein |
| Sonstiges | Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren sind, benötigen keine Mofa-Prüfbescheinigungen, stattdessen muss u. a. der Personalausweis mitgeführt werden |
Klasse A1
| Mindestalter | 16 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse A1 setzt keine andere Klasse voraus |
| Fahrzeuge |
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW |
| Befristung | Die Klasse A1 ist unbefristet gültig |
| Einschluss | Wer die Klasse A1 besitzt, hat automatisch auch die Klasse M |
| Sonstiges | Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben |
Klasse A beschränkt
| Midestalter | 18 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse A setzt keine andere Führerscheinklasse voraus |
| Fahrzeuge |
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 kW und einem
Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung dieser Fahrerlaubnis. |
| Befristung | Die Klasse A ist unbefristet gültig |
| Einschluss | Klasse A schließt die Klasse A1 und M ein |
| Sonstiges | Wer zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat und auf einer entsprechenden schweren Maschine ausgebildet und geprüft worden ist, erhält die Klasse A sofort ohne die Beschränkung. |
Klasse A unbeschränkt
| Mindestalter |
Für den Direkteinstieg 25 Jahre; ansonsten 2 Jahre nach Erhalt der Klasse A |
| Voraussetzung |
Die Klasse A unbeschränkt setzt den 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A beschränkt voraus. Die Klasse A beschränkt wird nach 2 Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig). Ausnahme: Mit mindestens 25 Jahren kann die Fahrerlaubnis Klasse A unbeschränkt erworben werden, ohne vorher die Klasse A beschränkt zu besitzen (Dirketeinstieg). Voraussetzung: Ausbildung und Prüfung auf einem Motorrad der unbeschränkten Leistungsklasse; die Fahrprüfung kann einen Monat vor Erreichen des 25. Lebensjahres abgelegt werden; die Fahrerlaubnis wird jedoch erst ab dem 25. Geburtstag ausgehändigt. |
| Fahrzeuge |
Krafträder ohne Leistungsbeschränkung |
| Befristung | Die Klasse A unbeschränkt ist unbefristet gültig |
| Einschluss | Wer die Klasse A unbeschränkt besitzt, besitzt automatisch auch die Klassen A1 und M |
| Sonstiges |
Zwei Jahre nach Aushändigung der Fahrerlaubnisklasse A beschränkt erfolgt automatisch die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse A unbeschränkt Sonderfall: Wer die beschränkte Klasse A erst im Alter von 23 oder 24 Jahren erworben hat, der kann die unbeschränkte Klasse A zum 25. Geburtstag beantragen, also noch bevor die Zweijahresfrist abgelaufen ist. Allerdings: Damit ist eine Erweiterungs-Aubsildung mit erneuter Fahrprüfung verbunden. Angesichts der Kosten dürfte sich ein solcher Schritt zur Verkürzung der Wartezeit selten lohnen. |
Klasse B
| Mindestalter | 18 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse B setzt keine andere Führerscheinklasse voraus. |
| Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässisgen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse
oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger zusammen 3.500 kg nicht übersteigen. |
| Befristung |
Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist unbefristet gültig |
| Einschluss |
Klasse B schließt die Klasse M und L ein |
| Sonstiges |
Wird in der Prüfung mit einem Automatikfahrzeug gefahren, dann erhält man die Klasse B auf Automatikgetriebe beschränkt. |
Klasse BE
| Mindestalter | 18 Jahre |
| Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse BE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse B entweder schon besitzt oder bei paralleler Ausbildung in B und BE, die Voraussetzung für die Klasse
B erfüllt hat (abgeschlossene Fahrschulausbildung der Klasse B). |
| Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen). |
| Befristung | Die Klasse BE ist unbefristet gültig. |
| Einschluss | - |
| Sonstiges | Im Fall der parallelen Ausbildung der Klassen B und BE darf die Klasse BE nicht vor der Klasse B erteilt werden. |
Klasse C1
| Mindestalter | 18 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus |
| Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen, außer dem fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Im Inland: Kraftomnibusse ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. |
| Befristung |
Grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für fünf Jahre. Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis. |
| Einschluss |
Klasse C1 schließt die Klassen L und M ein |
| Sonstiges |
- |
Klasse C1E
| Mindestalter | 18 Jahre |
| Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. Der Erwerb der Klasse C1E setzt außerdem voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C1 bsitzt oder die Voraussetzung für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse C1E frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt werden. |
| Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen; die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. |
| Befristung | Grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für fünf Jahre. Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis. |
| Einschluss | - |
| Sonstiges | Klasse C1E berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE, sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. |
Klasse C
| Mindestalter |
18 Jahre |
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Der Erwerb der Klasse C setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
| Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Im Inland: Kraftomnibusseohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. |
| Befristung |
Grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für fünf Jahre. Verlängerung um weitere fünf Jahre durch Eignungsnachweis. |
| Einschluss |
Klasse C schließt die Klasse C1 ein. |
| Sonstiges |
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z. G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5) |
Klasse CE
| Mindestalter | 18 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt oder die Voraussetzung für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die
Fahrerlaubnis der KLasse CE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden. |
| Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit eriner zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
| Befristung | Grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für fünf Jahre. Verlängerung um weitere fünf Jahre durch Eignungsnachweis |
| Einschluss | Wie Klasse C |
| Sonstiges | Klasse CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1E, BE und T, sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. EInsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5t z. G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5) |
Klasse D1
| Mindestalter |
21 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse D1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
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Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur PErsonenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.) |
| Befristung | Die Fahrerlaubnis wird für 5 Jahre erteilt, VErlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis. |
| Einschluss | - |
| Sonstiges | - |
Klasse D1E
| Mindestalter |
21 Jahre |
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Voraussetzung
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Der Erwerb der Klasse D1E setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse D1 besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die
Fahrerlaubnis der Klasse D1E frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse D1 erteilt werden. |
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Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen; die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. |
| Befristung | Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt, Verlängerung um weitere fünf Jahre durch Eignungsnachweis. |
| Einschluss | - |
| Sonstiges | Klasse D1E berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist. |
Klasse D
| Mindestalter | 21 Jahre |
|
Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse D setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
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Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kräfträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 750 kg) |
| Befristung | Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt, Verlängerung um weitere fünf Jahre durch Eignungsnachweis. |
| Einschluss | Klasse D schließt die Klasse D1 ein. |
| Sonstiges | - |
Klasse DE
| Mindestalter |
21 Jahre |
|
Voraussetzung
|
Der Erwerb der Klasse DE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse D besitzt oder die Voraussetzung für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die
Fahrerlaubnis der Klasse DE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse D erteilt werden. |
|
Fahrzeuge |
Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
| Befristung | Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt, Verlängerung um weitere fünf Jahre durch Eignungsnachweis |
| Einschluss | - |
| Sonstiges | Die Klasse DE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist |
Klasse M
| Mindestalter |
16 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse M setzt keine anderen Klassen voraus. |
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Fahrzeuge |
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die BAuart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³),
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr genommen sind),
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen), sowie
Lastendreiräder (dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Güterngeeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr genommen sind. |
| Befristung | Die Klasse M ist unbefristet gültig. |
| Einschluss | Die Klasse M schließt keine andere Führerscheinklasse ein. |
| Sonstiges | - |
Klasse L
| Mindestalter |
16 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse L setzt keine andere Klasse voraus. |
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Fahrzeuge |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 32 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h und Kombination aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
| Befristung | Die Klasse L ist unbefristet gültig. |
| Einschluss | Die Klasse L schließt keine anderen Führerscheinklassen ein. |
| Sonstiges | In Klasse L ist keine Fahrausbildung vorgeschrieben, es wird nur die theoretische Prüfung verlangt. |
Klasse S
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Mindestalter |
16 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse S setzt keine andere Klasse voraus. |
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Fahrzeuge
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Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h, Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie),
mit Motoren-/Antriebsarten:
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| Befristung | Die Klasse S ist unbefristet gültig |
| Einschluss | Die Klasse S schließt keine anderen Führerscheinklassen ein. |
| Sonstiges | - |
Klasse T
| Mindestalter | 16 Jahre |
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Voraussetzung |
Der Erwerb der Klasse T setzt keine andere Klasse voraus. |
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Fahrzeuge |
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauartfür die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhänger). |
| Befristung | Die Klasse T ist unbefristet gültig. |
| Einschluss | Die Klasse T schließt die Klasse L und M ein. |
| Sonstiges | Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |